AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

1. Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage ist das BGB. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der schriftlichen objektbezogenen Vereinbarungen (Werkvertrag),

der Leistungsbeschreibung des Auftrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Für Bauvorhaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht.

Der Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern erfolgt bei diesen Vorhaben in deutscher Sprache.

2. Ausführung

Die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ prüft vor Vertragsabschluss die örtlichen Bedingungen und die Eignung der vom Besteller gewünschten Ausführung unter den augenscheinlich gegebenen Bedingungen. Der Besteller weist die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ auf ihm bekannte Besonderheiten des Standortes hin, die zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung für die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ nicht offensichtlich sind.

3. Vergütung und Zahlung

Grundlage des vertraglichen Preises ist der vereinbarte Auftrag. Ein von der Firma „ASBauelemente & Sonnenschutz“ zugesagter Preis hat nur Bestand, wenn der in Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht geändert wird und die vom Besteller benannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben.

Notwendige zusätzliche Leistungen zur vertragsgemäßen Fertigstellung des Werkes, die sich aus dem Zustand des Baukörpers oder Baugrundes ergeben und die selbst bei üblicher handwerklicher Sorgfalt vor Vertragsabschluss bzw. Baubeginn nicht erkennbar waren, sind vor deren Ausführung einschließlich Vergütung zu vereinbaren. Der Zahlungsplan wird im Auftrag individuell, objektbezogen vereinbart. Abschlagszahlungen erfolgen auf der Basis von Teilrechnungen. Die nach Abzug der Abschlagszahlungen verbleibende

Vergütung ist mit der Abnahme und dem Zugang der Schlussrechnung in der im Auftrag vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

Zahlungsverzug gilt ab dem Tag nach der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug ist die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten (bei Kaufleuten 8% Punkten) über dem jeweiligen Basissatz der EZB, vorbehaltlich des Nachweise eines höheren Verzugsschadens zu verlangen.

Die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Daraus entstehende Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ anerkannt sind. Die Gewährung von Skonti und Abzügen bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsabschluss. Maßgeblich für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist der am Tag der

Rechnungslegung gültige Mehrwertsteuersatz.

4. Behördliche Genehmigung

Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist Aufgabe des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

5. Lieferfristen

Nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigte Lieferzeiten und Termine sind Orientierungsangaben und für die Bauplanung nicht verbindlich.

Kann die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ wegen höherer Gewalt die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbringen, ist sie bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages befreit. Der Besteller wird hiervon unverzüglich informiert.

Fällt das Leistungshindernis der höheren Gewalt weg, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Herstellungsfrist um die Zeit, in der höhere Gewalt vorgelegen hat. Sollten infolge der höheren Gewalt weitere unvermeidbare Verzögerungen (etwa durch Neubestellung von Material, Baustelleneinrichtung o.ä.) verursacht sein, sind auch diese Zeiten bei der Neuberechnung der Herstellungsfrist zu berücksichtigen.

6. Mitwirkung des Bestellers

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich oder vereinbart (z.B. Schaffung von Baufreiheit oder andere vereinbarte Vorleistungen), so kann die Firma „AS-Bauelemente und Sonnenschutz“, wenn der Besteller durch das Unterlassen dieser Mitwirkung in Verzug der Abnahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

7. Gefahrtragung

Die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ nicht verantwortlich.

8. Verantwortlichkeit des Bestellers

Ist das Werk von der Abnahme infolge eines Mangels eines vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den die Firma „ASBauelemente

& Sonnenschutz“ zu vertreten hat, so kann die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der

Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag entsprechend Ziffer 7. aufgehoben wird.

9. Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm von der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel und dessen Bedeutung kennt, so stehen Ihm die in Ziffer 10. bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

10. Rechte des Bestellers bei Mängeln

Bei Mängeln des Werkes steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung (Nacherfüllung) zu. Sollte die Nacherfüllung auch nach dem dritten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber den Werklohn nach den Regeln des BGB mindern. Die sonstigen Rechte aus § 634 BGB werden ausgeschlossen.

11. Nacherfüllung

Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material-, Arbeits-, Transport- und Wegekosten. Stellt die Firma „ASBauelemente

& Sonnenschutz“ ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewehr des

mangelhaften Werkes nach Maßgabe §§ 346 bis 348 BGB verlangen.

12. Gewährleistung

Die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ leistet Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistungen gemäß BGB. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 5 Jahre. Für bewegliche und Elektroteile (Markisen, Markisentücher, Beleuchtung, Motoren, Sender, Beschläge usw.) beträgt der Gewährleistungszeitraum 2 Jahre. Bei Lieferung von Einzelteilen ohne Montage (Kaufverträge) 2 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die

Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ schuldet bei berechtigter Mängelrüge Nachbesserung. Er kann auch für mangelhaft gelieferte Gegenstände Ersatz leisten und ersatzweise einbauen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Besteller das Recht auf Minderung. Die Schadensersatzpflicht der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ wird auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.

Weitergehende Ansprüche wie entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende, wesentliche Pflichtverletzung vor.

13. Sicherheiten

Die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ kann gem. § 648a BGB vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, verlangen. Der Anspruch der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Alternativ dazu kann die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ gem. § 648 BGB, Abs. 1 für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherheitshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das

Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherheitshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Hat die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach vorstehendem Absatz bestimmt, so kann die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch das jenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des

Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Die Firma „ASBauelemente

& Sonnenschutz“ist berechtigt, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, die unter Eigentumsvorbehalt stehende nicht eingebaute Ware sofort zurück zu verlangen und in Besitz zu nehmen.

14. Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann gemäß § 649 BGB bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist die Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch das jenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet,

dass danach der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten

Vergütung zustehen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Firma „AS-Bauelemente & Sonnenschutz“ bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

15. Schlußbestimmungen

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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